Satzung der GeFökoM e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung kommunikativer Medien“, im folgenden GeFökoM genannt.
Die GeFökoM führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „GeFökoM e.V.“
Sitz der GeFökoM ist Würzburg.
§2 Zweck der GeFökoM
Die GeFökoM verfolgt den Zweck, computergestützte Kommunikationsmedien der Öffentlichkeit theoretisch und praktisch nahezubringen. Zur Erfüllung dieses Zwecks hat sich die GeFökoM die Aufgabe gestellt,
- Kontakte zwischen Laien, Einsteigern, Anwendern und Fachleuten der elektronischen Datenverarbeitung herzustellen und zu vertiefen
- Durch Veröffentlichungen, Diskussionen und Kurse bei Laien Verständnis für die Möglichkeiten und Gefahren der elektronischen Datenverarbeitung und der Vernetzung von Computeranlagen zu schaffen
- Einsteigern bei der elektronischen Datenverarbeitung durch Anleitung einen Weg zum Verständnis der Arbeitsweise aufzuzeigen
- Interessierten Anwendern der elektronischen Datenverarbeitung zu helfen, ihr Arbeitsgerät besser zu verstehen und sinnvoller zu nutzen
- Durch Aufklärung über Möglichkeiten, Risiken und Gefahren der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung und der Vernetzung von Computeranlagen eine objektive Meinungsbildung zu deren Einsatz zu fördern.
Als Kommunikationswerkzeug nutzt die GeFökoM einen öffentlich zugänglichen Bereich im World Wide Web.
Die GeFökoM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbständig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Fördermitglied des Vereins kann jede Einzelperson, Personenvereinigung, juristische Person, Firma, jeder Verein und Verband, jedes Unternehmen werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in Gremien des Vereins.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Verwaltungsrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Verwaltungsrates über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluß des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an das Schiedsgericht einlegen. Die Berufung ist innerhalb 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme des Vereins ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen und Schulungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Verwaltungsrat erlassene Nutzungsordnung zu beachten.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem und bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 5.000,- die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Verwaltungsrat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§12 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, und bis zu 8 weiteren Mitgliedern im Regelfall gehören diesen ein Schriftführer, ein Technikbeauftragter, ein Datenschutzbeauftragter und ein Organisationsreferent an. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Verwaltungsratvorsitzenden.
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratvorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt §11 der Satzung entsprechend.
§13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
- Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
- Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 5.000,- (vgl. §8 Abs. 2 der Satzung);
- Erlaß der Nutzungsordnung und anderer Vereinsordnungen die nicht Bestandteil der Satzung sind;
- Beschlußfassung über die Aufnahme und die Streichung von Mitgliedern;
- Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.
- Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§14 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied aktiv und jedes volljährige passiv wahlberechtigt und hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrates, des Schiedsgerichts und 2 Kassenprüfern.
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§15 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Aushang in elektronischer Form erfolgt im World Wide Web unter „http://www.gefoekom.de/mv/„.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter, den die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu Beginn der Versammlung wählt, hat nach seiner Wahl der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden beschließt die Versammlung.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder oder der Verwaltungsrat dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder der Verwaltungsratsvorsitzende oder zwei stellvertretende Vorsitzende und insgesamt mindestens 3 Mitglieder des Verwaltungsrates sowie insgesamt 10% aller Vereinsmitgliedern anwesend sind. Hat der Verein mehr als 200 Mitglieder ist die Mitgliederversammlung ab 20 Mitgliedern beschlußfähig, soweit zusätzlich die zuvor beschriebene Anzahl von Mitgliedern aus Vorstand und Verwaltungsrat anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen: diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Vorstandes oder Verwaltungsrates beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen in schriftlicher Form oder per E-Mail mindestens 8 Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§18 Schiedsgericht
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Es besteht aus einem Vorsitzenden, der über geprüfte Rechtskenntnisse verfügen muß und 2 Beisitzern. Sind Mitglieder des Schiedsgerichtes gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen diese an Abstimmungen gegen die das Schiedsgericht angerufen werden kann nicht mitstimmen. Das Schiedsgericht entscheidet über angefochtene Beschlüsse des Verwaltungsrates gem. §4 III und IV und über die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Anfechtungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem angefochtenen Ereignis schriftlich, unter Darlegung von Gründen beim Vorstand eingegangen sein.
Der Verwaltungsrat kann eine Schiedsgerichtsordnung erlassen, die das Schiedsgerichtsverfahren näher regelt. Bis zum Erlaß einer solchen Regelung gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend.
Im Zuständigkeitsbereich der Schiedsgerichtsbarkeit ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§17 Abs. 3).
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.